Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.